Elterninformation zum Schulbetrieb am 25.04.2022
Sehr geehrte Schulleiterinnen
sehr geehrte Schulleiter,
mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.2022 (1 KM 221/22 OVG) wurden die Regelungen der Corona-Landesverordnung u.a. zur Maskenpflicht einstweilig ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, ab Montag, 25.04.2022, im Schulbereich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nur noch zu empfehlen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass mit der Novelle der Schul-Corona-Verordnung ab 28.04.2022 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin ausgelaufen wäre.
Die Testpflicht ist von diesem Beschluss nicht betroffen und bleibt zunächst unverändert. Das heißt, es bleibt bei der dreimaligen Testpflicht mit den bekannten Ausnahmen für Genesene und vollständig Geimpfte. Bezüglich der Testpflicht bleibt es ferner bei dem im 24. Hinweisschreiben angekündigten Vorhaben, zu einer anlassbezogenen Testung zu wechseln. Dieser Wechsel der Teststrategie wird mit der neuen Verordnung erfolgen. Über die Einzelheiten werden Sie in einem gesonderten Schreiben informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Philipp Geib
Ministerium für Bildung und
Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern Krisenstab Schule Werderstr. 124
19055 Schwerin
Tel.: +49 385 588 - 7193
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
http://www.bm.regierung-mv.de
sehr geehrte Schulleiter,
mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.2022 (1 KM 221/22 OVG) wurden die Regelungen der Corona-Landesverordnung u.a. zur Maskenpflicht einstweilig ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, ab Montag, 25.04.2022, im Schulbereich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nur noch zu empfehlen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass mit der Novelle der Schul-Corona-Verordnung ab 28.04.2022 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin ausgelaufen wäre.
Die Testpflicht ist von diesem Beschluss nicht betroffen und bleibt zunächst unverändert. Das heißt, es bleibt bei der dreimaligen Testpflicht mit den bekannten Ausnahmen für Genesene und vollständig Geimpfte. Bezüglich der Testpflicht bleibt es ferner bei dem im 24. Hinweisschreiben angekündigten Vorhaben, zu einer anlassbezogenen Testung zu wechseln. Dieser Wechsel der Teststrategie wird mit der neuen Verordnung erfolgen. Über die Einzelheiten werden Sie in einem gesonderten Schreiben informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Philipp Geib
Ministerium für Bildung und
Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern Krisenstab Schule Werderstr. 124
19055 Schwerin
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